ZUCHTORDNUNG DES SLOWAKISCHEN KLUBS FÜR SCHWEIZER SENNENHUNDE
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Slowakische Klub für Schweizer Sennenhunde (im Folgenden SKŠSP oder Klub genannt) unterliegt den Zucht- und Registrierungsregeln der Internationalen Kennel Club Federation FCI, der Slowakischen Kennel Club Union SKJ, der Union of Kennel Clubs UKK und dem geltenden Tierschutzgesetz. Die Bestimmungen der Züchterordnung sind für alle Mitglieder verbindlich. Züchter, Halter und Eigentümer eines Hundes der Rassen, die von SKŠSP erfasst werden, müssen nicht Mitglied von SKŠSP sein, der Klub bietet ihnen Zuchtdienstleistungen an, was eine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Zuchtdienstleistungen und die Einhaltung der Zuchtvorschriften von SKŠSP und der Zucht- und Registrierungsvorschriften von SKJ und FCI ist.
II. Aufzucht
- Die Fortpflanzung im Club wird kontrolliert.
- Züchten bedeutet gezieltes Züchten unter Beachtung der Grundsätze der genetischen Gesundheit von Hunden. Die Zucht darf nicht auf Kosten der Gesundheit der Tiere gehen.
- Die Leitung der Zucht liegt in der Verantwortung des gesamten Vereinsvorstandes zusammen mit den jeweiligen Zuchtberatern.
- Enge Inzucht wird grundsätzlich nicht empfohlen, sie ist nur bei kontrollierter Linienzucht zulässig.
- Es ist mit der Zucht unvereinbar, Welpen ohne PP zu erzeugen und mit Hunden zu handeln oder zu vermitteln. Es ist verboten, Welpen an Aufkäufer, Händler und Hundeverkäufer zum Zwecke des Weiterverkaufs zu verkaufen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel wird der Fall an die Disziplinarkommission des Clubs weitergeleitet.
- Klub je oprávnený svojimi orgánmi sústavne kontrolovať a sledovať:
- ob die Zuchttiere ständig vom Eigentümer gehalten werden
- die Bedingungen, unter denen sie gehalten werden (Unterbringung, Handhabung, Ernährung usw.)
- welche Bedingungen der Züchter für die Aufzucht der Welpen hat.
- Der Klub ist berechtigt, in begründeten Fällen die Zucht eines einzelnen Tieres oder der gesamten Zuchtstätte vorübergehend oder dauerhaft zu beschränken, wenn ein Verstoß gegen die Auflagen oder andere verbindliche Bestimmungen festgestellt wird.
III. Züchter, Eigentümer, Halter
- Der Eigentümer des Hundes oder der Hündin ist die natürliche oder juristische Person, die das Tier rechtmäßig erworben hat und dies durch den Stammbaum nachweisen kann.
- Der Halter eines Hundes oder einer Hündin ist entweder der Eigentümer oder die Person, die vom Eigentümer schriftlich ermächtigt wurde, den Hund zur Zucht zu verwenden und bei der der Hund physisch anwesend ist.
- Der Züchter ist der Eigentümer der Zuchthündin zum Zeitpunkt des Wurfes, dessen Zwinger ordnungsgemäß über den SKJ registriert wurde.
- Jede Änderung des Besitzes einer Zuchthündin muss dem Zuchtberater innerhalb von 15 Tagen schriftlich mitgeteilt werden, dies gilt auch für die Ausleihe einer Zuchthündin oder eines Deckrüden ins Ausland. Der Besitzer ist außerdem verpflichtet, den Tod des Hundes oder der Hündin innerhalb von 15 Tagen dem Zuchtberater zu melden. Es wird auch empfohlen, die Todesursache anzugeben, falls sie bekannt ist.
- Die Verpaarung von Hündinnen ist möglich. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Welpen im Zwinger des neuen Besitzers oder Halters der Hündin registriert, und sofern nicht anders vereinbart, gehen alle Verpflichtungen aus der Deckung des Zuchthundes auf diesen über.
- Die Zucht in einem ausländischen Zwinger (Ausleihe einer Zuchthündin) ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Besitzer der Zuchthündin und dem Besitzer des registrierten Zwingers möglich. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist Bestandteil des Antrags auf Erteilung einer Zulassung.
- Befindet sich ein Zuchtvogel im Miteigentum mehrerer Personen aus verschiedenen Ländern, muss er die Bedingungen für die Aufnahme in die Zucht aller Länder der Miteigentümer erfüllen, in denen er eingesetzt werden soll. In diesem Fall gibt es keinen Auslandsbezug.
IV. Brütende Individuen
- Zuchthunde sind reinrassige Rüden und Hündinnen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zucht erfüllt haben und in das Zuchthunderegister des UKK-Stutbuchs eingetragen sind.
- Die Aufnahme in die Zucht erfolgt durch den SKŠSP über die Bonituren. Die Eintragung in das Register der Zuchttiere erfolgt durch das Zuchtbuch. Der Hund muss vor dem ersten geplanten Deckakt neu registriert werden, die Hündin wird gleichzeitig mit dem ersten Wurf registriert.
- Bedingungen für die Aufnahme in die Zucht:
- Mindestalter: männlich 18 Monate, weiblich 15 Monate
- einer Röntgenuntersuchung auf Hüft- und Ellbogendysplasie unterzogen werden. Individuen mit Röntgenbefunden in der DBK des maximalen Grades 2 (DBK-A, B und C) und in der DLK des maximalen Grades 1 (DLK-0 und 1) werden in die Zucht aufgenommen, mit der Maßgabe, dass ein in die Zucht aufgenommenes Individuum mit DBK-C nur mit einem Individuum mit DBK-A und ein Individuum mit DLK-1 nur mit einem Individuum mit DLK-0 verwendet werden darf. Für die Rassen BSP und VŠSP ist ebenfalls ein OCD-Test erforderlich, und nur Tiere mit negativem Befund werden in das Zuchtprogramm aufgenommen. Bei den Rassen BSP und VSSP kann das Individuum mit DBK-C nur mit einem Individuum verwendet werden, das DBK-A hat, und das Individuum mit DLK-1 kann nur mit einem Individuum verwendet werden, das DLK-0 hat. Bei ASP und ESP kann eine Person mit DBK-C nur mit Personen mit DBK-A oder DBK-B eingesetzt werden, eine Person mit DLK-1 nur mit DLK-0 oder DLK-1.
- Für die ESP-Rasse ist ein Gentest auf PRA obligatorisch. Personen mit PRA-B- und PRA-C-Ergebnissen dürfen nur mit Personen mit PRA-A-Ergebnissen kombiniert werden. Ein Individuum mit einem PRA-C-Befund muss sich ab dem Alter von 4 Jahren einmal im Jahr einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen, um den Zustand zu überprüfen, bei negativem Befund kann es weiterhin in der Zucht arbeiten, bei positivem Befund wird es aus der Zucht genommen.
- Für die ESP-Rasse ist es obligatorisch, auf ektopische Harnleiter untersucht zu werden. Es werden nur A- und B-Personen in die Zucht aufgenommen.
– diese Art der Bewertung gilt bei einer Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien mit Bewertung an der Veterinärmedizinischen Universität Zürich. Wenn die Untersuchung in der Slowakei durchgeführt wird und das Ergebnis entweder positiv oder negativ ist, wird nur die Person mit einem negativen Ergebnis in die Zucht aufgenommen. Wird das Individuum positiv bewertet, so wird die endgültige Entscheidung über die Aufnahme in die Zucht durch die Untersuchung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien getroffen, andernfalls wird das Individuum mit dem Ergebnis Positiv nicht behalten.Bei einer Zuchtkombination von zwei Individuen wird Negativ mit A oder B akzeptiert, und umgekehrt ist auch eine Kombination von B mit B zulässig. - Teilnahme an zwei obligatorischen Ausstellungen. Die Ausstellungen müssen unter der Schirmherrschaft der FCI mit CAC stehen, eine davon muss eine Klub- oder Spezialausstellung sein (kann auch ohne CAJC und CAC sein), die von SKŠSP organisiert wird und in den Klassen Junior, Medium, Open, Working oder Champion stattfindet. Mindestens eine der obligatorischen Ausstellungen muss über 15 Monate alt sein. Jugend-, Junioren- und Nicht-Wettkampfklassen zählen nicht für die Bewertung.
- erfolgreicher Abschluss des Kreditratings.
- Der Ort und das Datum der Bewertung werden vom SKŠSP-Ausschuss festgelegt. Wenn der Hund alle Bedingungen für die Zucht außer dem Alter erfüllt hat, kann er früher an der Bewertung teilnehmen, wird aber erst am Tag des Erreichens des erforderlichen Alters zum Zuchthund.
- Ein Zuchthund, dessen Besitzer den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, unterliegt den Bedingungen, die für Nichtmitglieder der SKŠSP, die Schweizer Sennenhunde züchten, gelten.
- Das Zuchtleben einer Hündin endet an dem Tag, an dem sie acht Jahre alt wird. Dieser Tag gilt als letztmöglicher Termin für den Deckakt. Die Zucht kann nach dem Ermessen des Clubausschusses verlängert werden. Die Zucht eines Hundes ist nicht durch das Alter begrenzt.
- Die Zucht eines Hundes oder einer Hündin kann im Falle eines erhöhten Auftretens genetisch bedingter Krankheiten bei den Nachkommen oder im Falle einer gesundheitsgefährdenden Erkrankung des Zuchttieres beendet werden. Der Vorschlag zur Beendigung der Zucht muss vom Zuchtberater schriftlich begründet werden. Die endgültige Entscheidung über die Beendigung der Zucht obliegt dem Clubausschuss.
- Es ist unzulässig, dass ein Zuchthund zur Zucht einer nicht zuchtfähigen Hündin eingesetzt wird oder dass er zur Zucht eingesetzt wird, bevor die Voraussetzungen für die Zucht erfüllt sind. Es ist unzulässig, eine Hündin zur Zucht zu verwenden, bevor die Bedingungen für die Zucht erfüllt sind.
V. Zulassungsgenehmigung
- Vor dem geplanten Deckakt einer Zuchthündin muss der Besitzer mindestens 3 Wochen vor Beginn der Zucht der Hündin beim Zuchtberater schriftlich eine Aufnahmegenehmigung beantragen und dabei die Möglichkeit haben, 1 bis 3 Hunde anzugeben, mit denen er zu decken gedenkt, oder den Zuchtberater bitten, einen geeigneten Hund auszuwählen. Zusammen mit dem Antrag übermittelt er den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung. Ein Nichtmitglied muss mit dem Club einen Vertrag über Zuchtserviceleistungen abschließen, bevor es einen Antrag auf eine Zulassungsgenehmigung stellen kann. Die Zulassungsgenehmigung kann slowakische Zuchthunde oder ausländische Hunde umfassen, die die Zuchtbedingungen des Landes erfüllen, in dem sie registriert sind.
- Eine Freigabegenehmigung muss beantragt und ausgefüllt werden, auch wenn beide Zuchttiere demselben Besitzer gehören.
- Wenn kein Deckakt stattgefunden hat, ist der Besitzer der Hündin verpflichtet, den Zulassungsschein spätestens 14 Tage nach Ende der Läufigkeit der Hündin an den Zuchtberater zurückzugeben.
- Ohne die Erteilung einer Zulassungsgenehmigung kann die Deckung nicht erfolgen.
- In begründeten und nachgewiesenen Fällen kann der Zuchtberater die Erteilung einer Zulassungsgenehmigung verweigern. (z. B. sehr schlechter Zustand der Hündin, schwere Mängel bei der Pflege der Hündin und der Welpen des letzten Wurfes usw.)
VI. Abdeckung
- Eine Paarung zwischen zwei Zuchttieren kann nur auf der Grundlage einer gültigen Zuchtzulassung erfolgen, wenn beide Tiere in der Liste aufgeführt und somit vom Zuchtberater zugelassen sind.
- Während einer Spielsitzung darf eine Hündin nur von einem der in der Aufnahmegenehmigung aufgeführten Hunde gedeckt werden. Wenn der ausgewählte Hund die Hündin nicht abdeckt, kann ein anderer der aufgeführten Hunde verwendet werden.
- Verlangt der Besitzer einer Zuchthündin, dass sie während einer Läufigkeit wiederholt gedeckt wird, so ist der Besitzer des Zuchthundes verpflichtet, dies zuzulassen.
- Zwischen der Verpaarung verschiedener Hündinnen durch ein und denselben Zuchthund müssen mindestens 24 Stunden liegen.
- Die Paarung kann durch eine Besamung ersetzt werden. Diese Maßnahme darf nur von einer sachkundigen Person durchgeführt werden und muss in der Genehmigung vermerkt sein.
- Die künstliche Befruchtung darf nicht mit Tieren durchgeführt werden, die sich zuvor nicht auf natürliche Weise fortgepflanzt haben. In seltenen Fällen (wenn nur der Hund oder nur die Hündin zuvor nicht auf natürliche Weise gezüchtet hat) kann die JCI Ausnahmen zulassen.
- Die Anzahl der Deckungen pro Jahr für einen Deckrüden ist begrenzt. Ein Zuchthund darf nicht mehr als 12 % der Gesamtzahl der Würfe der Rasse im vorangegangenen Kalenderjahr in der Slowakei haben. Wenn 12 % eine Zahl unter 5 ist, wird die Höchstzahl der Würfe auf fünf Würfe pro Kalenderjahr und Zuchthund festgelegt. Diese Einschränkung gilt auch für ausländische Deckrüden, deren Würfe in der SPKP registriert wurden. Die Auslandsdeckung von slowakischen Hunden ist nicht beschränkt. Der Besitzer eines Deckrüden ist verpflichtet, die Anzahl der Deckungen zu kontrollieren, damit die Höchstzahl der Würfe nicht überschritten wird. Die Beschränkung gilt nicht für Hunde der Rasse ESP, die DBK A oder B und PRA-Prüfung A haben, und für Hunde der Rasse ASP, da die Zahl der Zuchthunde dieser beiden Rassen gering ist. Für die Rasse VŠSP für einen Zuchthund mit dem Titel Champion, Alter über 5 Jahre, DBK-A, B, DLK-0, OCD-neg kann die Anzahl der Deckungen auf 8 Würfe pro Jahr erhöht werden.
- Der Besitzer des Deckrüden ist verpflichtet, den Deckakt innerhalb von fünf Tagen nach dem Deckakt dem Hauptzuchtberater zu melden. Der Hauptzuchtberater führt Buch über die Züchtungen und Würfe einzelner Hunde und benachrichtigt die Zuchtberater, wenn die zulässige Höchstzahl an Würfen erreicht ist, so dass die Person in dem betreffenden Jahr nicht mehr vorgeschlagen wird.
- Wird ein Hund oder eine Hündin aus dem Ausland ausgeliehen, ist es obligatorisch, diese Person vor dem ersten Deckakt in der Slowakei bonitieren zu lassen.
- Eine Zuchthündin kann innerhalb von zwei Jahren drei Würfe haben. Nach zwei aufeinanderfolgenden Würfen oder einem Mehrfachwurf (d. h. 8 oder mehr geborene Welpen) muss eine Fortpflanzungspause eingelegt werden, d. h. es muss eine Läufigkeit ausgelassen werden. Eine Zuchthündin kann in ihrem Leben maximal 5 Würfe haben.
- Die Bezahlung der Deckung ist eine Frage der Vereinbarung zwischen dem Besitzer der Zuchthündin und dem Besitzer des Zuchthundes.
- Bei der Beantragung einer Zulassungsgenehmigung für einen ausländischen Hund muss der Besitzer einer Zuchthündin zusammen mit dem Antrag eine Kopie des Herkunftsnachweises des Hundes und einen Nachweis über die Haltung des Hundes im Lande vorlegen.
- Nach dem Deckakt füllt der Besitzer der Zuchthündin den Zulassungsschein aus und bestätigt zusammen mit dem Besitzer des Zuchthundes den Deckakt durch Unterschrift.
VII. Top
- Der Züchter ist verpflichtet, die Hündin während der Trächtigkeit und der Säugezeit sowie den gesamten Wurf bis zum Verkauf der Welpen zu betreuen, um deren gute Entwicklung zu gewährleisten.
- Kann der Züchter die Hündin zu diesem Zeitpunkt aus schwerwiegenden Gründen nicht in seiner eigenen Obhut haben, muss er dem Zuchtberater die Adresse mitteilen, an der sich die Hündin mit dem Wurf befindet. Die Hündin und ihre Welpen müssen sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik befinden.
- Werden die Welpen bei einer Mutterhündin untergebracht, ist der Züchter verpflichtet, dies dem Zuchtberater innerhalb von 3 Tagen nach der Übergabe der Welpen mitzuteilen, zusammen mit der Nummer und Adresse, wo die Welpen untergebracht sind.
- Die Anzahl der Welpen in einem Wurf ist nicht begrenzt.
- Der Züchter hat das Recht, alle geborenen Welpen des Wurfes nach seiner Wahl und seinem Ermessen zu behalten.
- Stirbt eine Hündin bei der Geburt, so ist eine künstliche Befruchtung zulässig. Der Züchter ist verpflichtet, den Zuchtberater unverzüglich zu informieren.
- Der Züchter ist verpflichtet, das Geburtsdatum der Welpen innerhalb von 5 Tagen dem Zuchtberater und dem Deckrüdenbesitzer in beglaubigter Form mitzuteilen und gleichzeitig mit dem Zuchtberater den Termin der Wurfabnahme zu vereinbaren. Falls keine Welpen geboren werden, ist der Besitzer der Hündin verpflichtet, den Zulassungsschein innerhalb von 14 Tagen nach dem voraussichtlichen Geburtstermin an den Zuchtberater zurückzugeben. Eine Wurfkontrolle durch den Zuchtberater wird bei den ersten beiden Würfen der Schweizer Sennenhunde des Züchters durchgeführt. Die Inspektion der nachfolgenden Würfe in der Reihenfolge wird nur auf Antrag des Züchters oder auf Anordnung des Ausschusses durchgeführt. Die Wurfabnahmegebühr und die Reisekostenerstattung sind vom Züchter an den Zuchtberater vor Ort zu zahlen.
- Die Kennzeichnung von Welpen durch Chippen ist obligatorisch. Das Chippen wird von einem Tierarzt durchgeführt, der dies im Wurfmeldeschein vermerkt. Spätestens 7 Tage nach dem Chippen schickt der Züchter das ausgefüllte Formular an den Zuchtberater, der nach Prüfung die Unterlagen für die Registrierung der Welpen und die Ausstellung der Ahnentafeln an das Zuchtbuch weiterleitet.
- Die Welpen müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens 7 Wochen alt sein und ordnungsgemäß entwurmt, geimpft und gechipt sein. Wenn ein Welpe diese Anforderungen nicht erfüllt, darf der Züchter ihn nicht an einen neuen Besitzer abgeben.
- Bei Zweifeln über die Herkunft der Welpen ist der Eigentümer der Zuchthündin und des Zuchthundes verpflichtet, der betreffenden Person auf Verlangen eine Blutprobe zum Zwecke eines DNA-Tests zur Feststellung der Abstammung zu entnehmen. Bestätigt sich der Verdacht, werden alle Kosten für die Untersuchung und andere damit zusammenhängende Kosten (Reisekosten, Kosten für das Verfahren, Material) vollständig vom Eigentümer der Hündin übernommen.
VIII. Rechte und Pflichten des Zuchtberaters
- Zuchtberater leiten und bewerten die Zucht der Rassen unter dem Dach des Clubs. Sie helfen und beraten Züchter bei der Auswahl von Deckrüden, bei der Aufzucht von Welpen und bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten im Zusammenhang mit der Zucht.
- Der Hauptzuchtberater ist Mitglied des Clubausschusses und wird von den Mitgliedern des Clubs gewählt. Der Zuchtberater wird vom Clubausschuss ernannt.
- Der Hauptzuchtreferent bereitet die Unterlagen für die Bewertung vor, schlägt die Mitglieder der Bewertungskommission vor, nimmt an der Bewertung teil, verarbeitet die Bewertungsergebnisse, erstellt eine aktuelle Liste der Zuchthunde und -hündinnen, stellt die Zulassungsgenehmigungen aus, führt die Wurfabnahmen durch, führt die Dokumentation über die Zucht.
- Der Zuchtberater stellt Zulassungsgenehmigungen aus und führt Wurfkontrollen durch.
- Der Zuchtberater hat nicht das Recht, den Antrag des Züchters auf Auswahl von Zuchthunden für seine Hündinnen zum Deckakt zu negieren, ohne einen triftigen Grund zu nennen.
- Der Zuchtberater ist verpflichtet, den Züchter auf minderwertige Welpen aufmerksam zu machen, fachlichen Rat zu erteilen und darüber Buch zu führen.
- Der Zuchtberater ist verpflichtet, bei den ersten beiden Würfen der Schweizer Sennenhunde des Züchters eine Wurfabnahme durchzuführen.
- Der Zuchtwart ist verpflichtet, den Vereinsvorstand und die Vereinsmitglieder über die Ergebnisse der Zucht zu informieren.
- Der Zuchtberater macht den Clubausschuss auf unethische Zuchtverstöße von Züchtern oder grobe Verstöße gegen die Zuchtgrundsätze des Clubs aufmerksam.
- Einem Zuchtberater kann eine Aufwandsentschädigung zur Deckung der Kosten (Reisekosten, Erfrischungsgeld, Kleidung usw.) im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt werden.
IX. Schlussbestimmungen
Diese Zuchtordnung des Slowakischen Klubs für Schweizer Sennenhunde wurde von der Mitgliederversammlung des Slowakischen Klubs für Schweizer Sennenhunde am 30.09.2017 genehmigt und tritt mit diesem Tag in Kraft. Sie kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung des Clubs geändert oder ergänzt werden.
Aktualisiert am 23.8.2019