Slovenský klub švajčiarskych salašníckych psov

Mitgliedschaft

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Mitgliedschaft im Club

  1. Der Beitritt zum Club ist freiwillig. Mitglieder des Klubs können Besitzer, Züchter oder Liebhaber von Schäferhundrassen sein, die Staatsbürger der Slowakischen Republik sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. Die Mitgliedschaft ist nicht an den Besitz einer der Schäferhundrassen gebunden.
  2. Die Zahl der Clubmitglieder ist nicht begrenzt.
  3. Der Club kann ordentliche, assoziierte und Ehrenmitgliedschaften anbieten.
  4. Die Form der Mitgliedschaft kann individuell (eine Person) oder familiär (mehrere Personen aus einem gemeinsamen Haushalt) sein.
  5. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Clubleitung. Wird ein Kandidat nicht in den Club aufgenommen, hat er das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, deren Entscheidung endgültig ist.
  6. Ausländische Staatsangehörige und Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren können ebenfalls Mitglieder des Clubs sein, haben jedoch kein Stimmrecht und kein Recht, in die Organe des Clubs gewählt zu werden.
  7. Die Mitgliedschaft im SKŠSP ist keine Voraussetzung für Besitzer von Zuchttieren, wenn sie diese zur Fortpflanzung nutzen wollen. Diese müssen jedoch den allgemeinen Zuchtbedingungen entsprechen, die gegenseitigen Beziehungen müssen vertraglich geregelt sein.
  8. Für die Mitgliedschaft im Club ist eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung oder der Jahresmitgliederversammlung des Clubs beschlossen wird.
  9. Das Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum 28. Februar des betreffenden Jahres. Wird der Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, ist das Mitglied verpflichtet, die Anmeldegebühr erneut zu entrichten. Erfolgt der Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr, so sind die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied fällig.
  10. Assoziierte Mitgliedschaft
    1. Ab dem 1.1.2018 kann eine interessierte Person durch Einreichung eines Antragsformulars assoziiertes Mitglied werden.
    2. In der Übergangszeit (Kalenderjahr 2018) kann ein assoziiertes Mitglied Mitglied des SKŠSP werden, das im Jahr 2017 ein Jahr lang ein gültiges Mitglied des Vereins war und den Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt hat.
    3. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied entscheidet die Leitung des JCSP. Im Falle einer Nichtannahme kann der Bewerber bis zum 15. Tage, um zu einer Clubmitgliederversammlung zurückzurufen.
    4. Assoziierte Mitglieder haben das Recht, aktiv an den vom Club angebotenen Vorteilen der Mitgliedschaft teilzunehmen.
    5. Assoziierte Mitglieder können nicht in die Clubgremien gewählt werden und haben keine Möglichkeit, an Abstimmungen teilzunehmen und Entscheidungen zu wichtigen Themen zu treffen.
    6. Assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Zuchtordnung des Klubs zu befolgen und aktiv zur Verbesserung der Rassen der Schäferhunde und des SKŠSP beizutragen.
    7. Assoziierte Mitglieder zahlen jährlich Beiträge in der von der Jahreshauptversammlung oder von der allgemeinen Mitgliedschaft genehmigten Höhe, wobei die Fälligkeit, die Fristen und die Folgen einer Nichtzahlung dieselben sind wie bei einem Vollmitglied.
    8. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Kalenderjahr erhoben und ist bis spätestens 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres.
    9. Nach zwei Jahren ununterbrochener assoziierter Mitgliedschaft und der Erfüllung der oben genannten Bedingungen wird auf schriftlichen Antrag des assoziierten Mitglieds die Aufnahme als Vollmitglied durch die Mitgliedschaft oder die Jahreshauptversammlung des JCSP beschlossen.
    10. Die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung kann in Ausnahmefällen die Dauer der assoziierten Mitgliedschaft verkürzen, jedoch nicht für einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr.
  11. Vollmitgliedschaft
    1. Ab dem 1.1.2018 wird ein Klubmitglied, das zum 31.12.2017 zwei Jahre lang ununterbrochen Mitglied des Klubs SKŠSP war, zum Vollmitglied des Klubs SKŠSP.
    2. Nach dem 1. Januar 2018 wird nur ein assoziiertes Mitglied nach zwei Jahren ununterbrochener assoziierter Mitgliedschaft unter den folgenden Bedingungen ein Vollmitglied:
      • aktive Teilnahme an mindestens einer von der SKŠSP organisierten Veranstaltung pro Jahr
      • die Satzung und die Zuchtordnung der SKŠSP zu beachten und aktiv zur Verbesserung der Schäferhundrassen und der SKŠSP beizutragen.
    3. Die Vollmitglieder haben das Recht, zu wählen und in die Organe des Clubs gewählt zu werden.
    4. Vollmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung oder der Jahreshauptversammlung genehmigt wird.
    5. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Kalenderjahr erhoben und ist bis spätestens 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres zu entrichten.
  12. Ehrenmitgliedschaft
    Der Clubausschuss kann in Ausnahmefällen Kynologen, die einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung und Förderung der Rasse geleistet haben, oder aus anderen wichtigen Gründen die Ehrenmitgliedschaft im Club verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Staatsangehörigen anderer Staaten gewährt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, können nicht wählen oder in Clubgremien gewählt werden, haben aber andere Mitgliedsrechte.
  13. Členstvo v klube zaniká:
    1. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags für das betreffende Jahr bis zum 31. März des betreffenden Kalenderjahres,
    2. durch Austritt des Mitglieds auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung ab dem Datum des Eingangs dieser Mitteilung,
    3. Ausschluss eines Mitglieds wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, Regeln und Beschlüsse des Clubs oder der Dachverbände,
    4. Ausschluss eines Mitglieds wegen wiederholter Verstöße gegen die Mitgliederdisziplin, die Satzung, Beschlüsse und Regeln des Clubs oder der Dachverbände,
    5. Tod eines Mitglieds,
    6. im Falle der Beendigung der Vollmitgliedschaft auf der Grundlage von Punkten a), b) Beschließt ein ehemaliges Vollmitglied, innerhalb eines Kalenderjahres wieder in das JCSP einzutreten, so entscheidet die Mitgliederversammlung über seine Aufnahme als Vollmitglied. Beschließt die Mitgliederversammlung nicht, den Antragsteller wieder als Vollmitglied aufzunehmen, oder liegt mehr als ein Kalenderjahr zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft und der Beendigung der assoziierten Mitgliedschaft, kann der Antragsteller nur mit einer zweijährigen Wartefrist assoziiertes Mitglied werden.
  14. Eine Person, die sich mit der kommerziellen Zucht und dem Verkauf von Hunden durch kommerzielle Hundeorganisationen oder durch Hundehändler sowie mit der Zucht von Hunden ohne Ahnentafel beschäftigt, darf nicht Mitglied des Clubs sein.
  15. Das Vereinsmitglied willigt in die Verarbeitung personenbezogener Daten in folgendem Umfang ein: Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Adresse und Kontakt – für interne Zwecke, Vereinsverwaltung und Dokumentation der Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber dem Dachverband (UKK).
  16. Das Clubmitglied erklärt sich mit der Veröffentlichung der Daten auf der Club-Website, im Ausstellungskatalog bzw. in der Fachzeitschrift einverstanden. Zeitschrift in folgendem Umfang: Name, Vorname, Titel, Adresse und Kontaktperson, Ergebnisse von Wettbewerben und Zuchtveranstaltungen, Fotomaterial im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu Werbe-, Dokumentations- und Geschichtszwecken.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Vollmitglieder des Clubs haben das Recht auf:
    1. das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen des Clubs (außer für ausländische Staatsangehörige und jugendliche Mitglieder),
    2. in den Genuss der Vorteile des Clubs kommen, wenn er/sie die Bedingungen für die Gewährung dieser Vorteile erfüllt,
    3. Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Clubleitung zu richten,
    4. an allen vom Club organisierten Veranstaltungen teilnehmen,
    5. Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Anforderung von Berichten über Clubaktivitäten,
    6. über die Entscheidungen der Vereinsorgane informiert zu werden.
  2. Asociovaní a čestní členovia klubu majú právo:
    1. in den Genuss der Vorteile des Clubs kommen, wenn er/sie die Bedingungen für die Gewährung dieser Vorteile erfüllt,
    2. Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Clubleitung zu richten,
    3. an allen vom Club organisierten Veranstaltungen teilnehmen,
    4. Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Anforderung von Berichten über Clubaktivitäten,
    5. über die Entscheidungen der Vereinsorgane informiert zu werden.
  3. Clubmitglieder tragen Verantwortung:
    1. die Anmeldegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag für den Club sowie andere von der Mitgliederversammlung des Clubs genehmigte Gebühren zu entrichten,
    2. die Statuten und Reglemente des Vereins sowie die gültigen Reglemente von UKK, SKJ und FCI zu beachten,
    3. die Bedingungen für die Aufnahme von Personen in die Zucht und für die Registrierung der geborenen Welpen erfüllen,
    4. die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus den Beschlüssen der Klub- und UKK-Organe oder aus der ihm übertragenen Funktion ergeben,
    5. aktiv an den Clubaktivitäten teilnehmen und die Clubdisziplin einhalten,
    6. dem Clubausschuss alle Änderungen zu melden, die die Clubmitgliedschaft und die Zucht betreffen.