Slovenský klub švajčiarskych salašníckych psov

Statuten

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SLOWAKISCHER KLUB FÜR SCHWEIZER SCHÄFERHUNDE

932 01 Veľký Meder, Fučíkova 1554/2

Statuten

I. Name, eingetragener Sitz, Zuständigkeit, Satzungsorgan

Club Name: Slowakisch Schweizer Sennenhund Club

Hauptsitz: 932 01 Veľký Meder, Fučíkova 1554/2

Geltungsbereich: Slowakische Republik

Statutarisches Organ: Ing. Tibor Križan, Präsident des Clubs, befugt, unabhängig zu handeln

II. Rechtsnatur und Status des Clubs

Slowakischer Schweizer Sennenhundeklub (nachstehend „SSSC“ genannt ):

  1. Es handelt sich um eine Bürgervereinigung, die gemäß dem Gesetz Nr. 83/1990 Slg. über die Bürgervereinigung gegründet wurde und die Züchter, Besitzer, Halter und Förderer des Appenzeller Sennenhundes, des Berner Sennenhundes, des Entlebucher Sennenhundes und des Großen Schweizer Sennenhundes (nachstehend „Sennenhunde“ genannt) zusammenführt.
  2. SKŠSP besitzt Rechtspersönlichkeit, kann sich selbst verpflichten und in eigenem Namen Rechte erwerben.
  3. SKŠSP ist über den Verband der slowakischen Kennelklubs ( SKJ), der der Internationalen Föderation für Kynologie (FCI) angehört, Mitglied des Verbands der slowakischen Kennelklubs (im Folgenden UKK).
  4. Er kann sich selbständig internationalen kynologischen Organisationen unter dem Dach der FCI anschließen, und seinen Mitgliedern steht es frei, allen solchen Dachverbänden beizutreten.

III. Auftrag und Ziele des Clubs

  1. Die SKŠSP hat den Auftrag, die Entwicklung, Zucht, Ausbildung und Förderung von reinrassigen Hunden der Rassen Appenzeller Sennenhund, Berner Sennenhund, Entlebucher Sennenhund und Grosser Schweizer Sennenhund sicherzustellen.
  2. Verwaltung und Organisation der Schlittenhundezucht, Organisation von Zuchtveranstaltungen, Ausstellungen, Bonitationen und anderen kynologischen Aktivitäten, einschließlich der Unterstützung und Entwicklung von kynologischen – sportlichen Aktivitäten.
  3. Er pflegt die sozialen, sportlichen und kanistertherapeutischen Interessen sowie die Hobbys der Mitglieder und anderer interessierter Personen und schafft die Voraussetzungen für die Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit und/oder der sportlichen Leistungsfähigkeit.
  4. Beitrag zum Schutz und zur Schaffung einer gesunden Umwelt, Verbesserung des Umfelds für die Zucht und Haltung von Hunden, Förderung ethischer Standards in der Hundezucht.
  5. Es fördert und entwickelt die Beziehung von Kindern und Jugendlichen zu Hunden und damit zur Umwelt und deren Schutz.
  6. Er bildet seine Mitglieder und die breite Öffentlichkeit auf diesem Gebiet aus, organisiert Fachvorträge, Präsentationen und Seminare und trägt zur Einhaltung ethischer Grundsätze in der Hundezucht bei.
  7. Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet er mit anderen Zuchtvereinen, dem UKK und dem SKJ zusammen und befolgt bei seinen Aktivitäten die Vorschriften des UKK, des SKJ und der FCI.
  8. Nach Vereinbarung kann das JCSP mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und seine Mittel mit ihnen zusammenlegen.
  9. SKŠSP ist befugt, für die Clubmitglieder interne Publikations- und Veröffentlichungsaktivitäten durchzuführen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag des Clubs stehen.

IV. Gründung und Auflösung des Clubs

  1. Der Klub wurde durch Eintragung beim Innenministerium der Slowakischen Republik am 18.11.1991 auf Beschluss von Züchtern, Besitzern, Haltern und Freunden der Schäferhundrassen gegründet.
  2. Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder, durch Verlust der Mitgliedschaft, durch Fusion, durch eine Entscheidung des zuständigen Ministeriums oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Im Falle der freiwilligen Auflösung des Clubs wählt die Mitgliederversammlung einen Liquidationsausschuss, der die Liquidation durchführt und über das Vermögen des Clubs entscheidet.
  3. Die Auflösung des Vereins muss dem Innenministerium der Slowakischen Republik und dem Dachverband innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Liquidation mitgeteilt werden.

V. Club-Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zum Club ist freiwillig. Mitglieder des Klubs können Besitzer, Züchter oder Liebhaber von Schäferhundrassen sein, die Staatsbürger der Slowakischen Republik sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. Die Mitgliedschaft ist nicht an den Besitz einer der Schäferhundrassen gebunden.
  2. Die Zahl der Clubmitglieder ist nicht begrenzt.
  3. Der Club kann ordentliche, assoziierte und Ehrenmitgliedschaften anbieten.
  4. Die Form der Mitgliedschaft kann individuell (eine Person) oder familiär (mehrere Personen aus einem gemeinsamen Haushalt) sein.
  5. Die Aufnahme von Clubmitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Clubausschuss. Wird ein Kandidat nicht in den Club aufgenommen, hat er das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, deren Entscheidung endgültig ist.
  6. Ausländische Staatsangehörige und Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren können ebenfalls Mitglieder des Clubs sein, haben jedoch kein Stimmrecht und kein Recht, in die Organe des Clubs gewählt zu werden.
  7. Die Mitgliedschaft im SKŠSP ist keine Voraussetzung für Besitzer von Zuchttieren, wenn sie diese zur Fortpflanzung nutzen wollen. Diese müssen jedoch den allgemeinen Zuchtbedingungen entsprechen, die gegenseitigen Beziehungen müssen vertraglich geregelt sein.
  8. Für die Mitgliedschaft im Club ist eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung oder der Jahresmitgliederversammlung des Clubs beschlossen wird.
  9. Das Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum 28. Februar des betreffenden Jahres. Wird der Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, ist das Mitglied verpflichtet, die Anmeldegebühr erneut zu entrichten. Erfolgt der Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr, so sind die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied fällig.
  10. Assoziierte Mitgliedschaft
    1. Ab dem 1.1.2018 kann eine interessierte Person durch Einreichung eines Antragsformulars assoziiertes Mitglied werden.
    2. In der Übergangszeit (Kalenderjahr 2018) kann ein assoziiertes Mitglied Mitglied des SKŠSP werden, das im Jahr 2017 ein Jahr lang ein gültiges Mitglied des Vereins war und den Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt hat.
    3. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied entscheidet der Clubausschuss. Im Falle einer Nichtannahme kann der Bewerber bis zum 15. Tage, um zu einer Clubmitgliederversammlung zurückzurufen.
    4. Assoziierte Mitglieder haben das Recht, aktiv an den vom Club angebotenen Vorteilen der Mitgliedschaft teilzunehmen.
    5. Assoziierte Mitglieder können nicht in die Clubgremien gewählt werden und haben keine Möglichkeit, an Abstimmungen teilzunehmen und Entscheidungen zu wichtigen Themen zu treffen.
    6. Assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Zuchtordnung des Klubs zu befolgen und aktiv zur Verbesserung der Rassen der Schäferhunde und des SKŠSP beizutragen.
    7. Assoziierte Mitglieder zahlen jährlich Beiträge in der von der Jahreshauptversammlung oder von der allgemeinen Mitgliedschaft genehmigten Höhe, wobei die Fälligkeit, die Fristen und die Folgen einer Nichtzahlung dieselben sind wie bei einem Vollmitglied.
    8. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Kalenderjahr erhoben und ist bis spätestens 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres.
    9. Nach zwei Jahren ununterbrochener assoziierter Mitgliedschaft und der Erfüllung der oben genannten Bedingungen wird auf schriftlichen Antrag des assoziierten Mitglieds die Aufnahme als Vollmitglied durch die Mitgliedschaft oder die Jahreshauptversammlung des JCSP beschlossen.
    10. Die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung kann in Ausnahmefällen die Dauer der assoziierten Mitgliedschaft verkürzen, jedoch nicht für einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr.
  11. Vollmitgliedschaft
    1. Ab dem 1.1.2018 wird ein Klubmitglied, das zum 31.12.2017 zwei Jahre lang ununterbrochen Mitglied des Klubs SKŠSP war, zum Vollmitglied des Klubs SKŠSP.
    2. Nach dem 1. Januar 2018 wird nur ein assoziiertes Mitglied nach zwei Jahren ununterbrochener assoziierter Mitgliedschaft unter den folgenden Bedingungen ein Vollmitglied:
      • aktive Teilnahme an mindestens einer von der SKŠSP organisierten Veranstaltung pro Jahr
      • die Satzung und die Zuchtordnung der SKŠSP zu beachten und aktiv zur Verbesserung der Schäferhundrassen und der SKŠSP beizutragen.
    3. Die Vollmitglieder haben das Recht, zu wählen und in die Organe des Clubs gewählt zu werden.
    4. Vollmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung oder der Jahreshauptversammlung genehmigt wird.
    5. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Kalenderjahr erhoben und ist bis spätestens 28. Februar des betreffenden Kalenderjahres zu entrichten.
  12. EhrenmitgliedschaftDer Clubvorstandkann in Ausnahmefällen Kynologen, die einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung und Förderung der Rasse oder aus anderen wichtigen Gründen geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft im Club verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Staatsangehörigen anderer Staaten gewährt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, können nicht wählen oder in Clubgremien gewählt werden, haben aber andere Mitgliedsrechte.
  13. Die Mitgliedschaft im Club erlischt:
    1. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags für das betreffende Jahr bis zum 31. März des betreffenden Kalenderjahres,
    2. durch Austritt des Mitglieds auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung ab dem Datum des Eingangs dieser Mitteilung,
    3. Ausschluss eines Mitglieds wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, Regeln und Beschlüsse des Clubs oder der Dachverbände,
    4. Ausschluss eines Mitglieds wegen wiederholter Verstöße gegen die Mitgliederdisziplin, die Satzung, Beschlüsse und Regeln des Clubs oder der Dachverbände,
    5. Tod eines Mitglieds,
    6. im Falle der Beendigung der Vollmitgliedschaft auf der Grundlage von Punkten a), b) Beschließt ein ehemaliges Vollmitglied, innerhalb eines Kalenderjahres wieder in das JCSP einzutreten, so entscheidet die Mitgliederversammlung über seine Aufnahme als Vollmitglied. Beschließt die Mitgliederversammlung nicht, den Antragsteller wieder als Vollmitglied aufzunehmen, oder liegt mehr als ein Kalenderjahr zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft und der Beendigung der assoziierten Mitgliedschaft, kann der Antragsteller nur mit einer zweijährigen Wartefrist assoziiertes Mitglied werden.
  14. Eine Person, die sich mit der kommerziellen Zucht und dem Verkauf von Hunden durch kommerzielle Hundeorganisationen oder durch Hundehändler sowie mit der Zucht von Hunden ohne Ahnentafel beschäftigt, darf nicht Mitglied des Clubs sein.
  15. Das Vereinsmitglied willigt in die Verarbeitung personenbezogener Daten in folgendem Umfang ein: Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Adresse und Kontakt – für interne Zwecke, Vereinsverwaltung und Dokumentation der Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber dem Dachverband (UKK).
  16. Das Clubmitglied erklärt sich mit der Veröffentlichung der Daten auf der Club-Website, im Ausstellungskatalog bzw. in der Fachzeitschrift einverstanden. Zeitschrift in folgendem Umfang: Name, Vorname, Titel, Adresse und Kontaktperson, Ergebnisse von Wettbewerben und Zuchtveranstaltungen, Fotomaterial im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu Werbe-, Dokumentations- und Geschichtszwecken.

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Vollmitglieder des Clubs haben das Recht auf:
    1. das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen des Clubs (außer für ausländische Staatsangehörige und jugendliche Mitglieder),
    2. in den Genuss der Vorteile des Clubs kommen, wenn er/sie die Bedingungen für die Gewährung dieser Vorteile erfüllt,
    3. Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Clubleitung zu richten,
    4. an allen vom Club organisierten Veranstaltungen teilnehmen,
    5. Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Anforderung von Berichten über Clubaktivitäten,
    6. über die Entscheidungen der Vereinsorgane informiert zu werden.
  2. Asociovaní a čestní členovia klubu majú právo:
    1. in den Genuss der Vorteile des Clubs kommen, wenn er/sie die Bedingungen für die Gewährung dieser Vorteile erfüllt,
    2. Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Clubleitung zu richten,
    3. an allen vom Club organisierten Veranstaltungen teilnehmen,
    4. Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Anforderung von Berichten über Clubaktivitäten,
    5. über die Entscheidungen der Vereinsorgane informiert zu werden.
  3. Clubmitglieder tragen Verantwortung:
    1. die Anmeldegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag für den Club sowie andere von der Mitgliederversammlung des Clubs genehmigte Gebühren zu entrichten,
    2. die Statuten und Reglemente des Vereins sowie die gültigen Reglemente von UKK, SKJ und FCI zu beachten,
    3. die Bedingungen für die Aufnahme von Personen in die Zucht und für die Registrierung der geborenen Welpen erfüllen,
    4. die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus den Beschlüssen der Klub- und UKK-Organe oder aus der ihm übertragenen Funktion ergeben,
    5. aktiv an den Clubaktivitäten teilnehmen und die Clubdisziplin einhalten,
    6. dem Clubausschuss alle Änderungen zu melden, die die Clubmitgliedschaft und die Zucht betreffen.

VII. Die Organe des Vereins

Die Organe des Clubs sind:

  1. Mitgliedertreffen oder jährliche Mitgliederversammlung des Clubs
  2. Club-Ausschuss
  3. Club-Reviewer
  1. Club-Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Clubs, wobei der Antrag den Gegenstand des Antrags (Vorschlag) enthalten muss und die Angaben der ordentlichen Mitglieder (Name, Vorname und handschriftliche Unterschrift) im Antrag enthalten sein müssen. Sie wird vom Clubausschuss einberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Website des Clubs mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Einberufung wird zusammen mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung auf elektronischem Wege an alle Mitglieder versandt.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Clubs, einschließlich der Einrichtung von Fachausschüssen, legt den Geltungsbereich und die Verabschiedung interner Vorschriften fest, genehmigt die Bedingungen für die Aufnahme in die Zucht und die Registrierung der geborenen Welpen, erörtert und genehmigt den Bericht über die Aktivitäten des Clubs für den vergangenen Zeitraum, die Verwaltung und Auszahlung der Mittel des Clubs, falls erforderlich, kann neue Mitgliedsbeiträge genehmigen, entscheidet über Einsprüche gegen die Entscheidung des Clubausschusses, genehmigt den Plan der Aktivitäten und das Budget für das nächste Jahr. Er genehmigt erforderlichenfalls Änderungen der Mitglieder des Clubausschusses. Er beschließt über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern und entscheidet über den Ausschluss aus dem Club.
    3. Ein Vollmitglied des Clubs kann seine Mitgliedsrechte, die sich aus der Clubsatzung und anderen internen Regelungen des Clubs ergeben, in Verfahren vor den Organen des Clubs nur persönlich ausüben.
    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Mindestzahl der Mitglieder anwesend ist.
    5. Die Mitgliederversammlung benennt die Vertreter des Clubs in den Fachausschüssen oder in den Gremien der Dachdeckerverbände.
    6. Die Beschlüsse einer Generalversammlung sind gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
  2. Jahresmitgliederversammlung des Clubs
    1. Die Jahreshauptversammlung des Clubs wird nach Ablauf der Amtszeit des Clubvorstandes alle vier Jahre oder ausnahmsweise auf Antrag von 2/3 der ordentlichen Mitglieder des Clubs einberufen. Der Ausschuss beruft innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ein. Der Antrag muss den Gegenstand des Antrags (Vorschlag) und die Angaben zu den Vollmitgliedern (Vor- und Nachname sowie handschriftliche Unterschrift) enthalten. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muss schriftlich erfolgen, wobei die Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu übermitteln ist. Sie wird vom Clubausschuss einberufen und allen Mitgliedern mitgeteilt.
    2. Ein Mitglied des Clubs kann seine Mitgliedschaftsrechte, die sich aus der Clubsatzung und anderen internen Regelungen des Clubs ergeben, in Verfahren vor den Organen des Clubs nur persönlich ausüben.
    3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Mindestzahl der Mitglieder anwesend ist.
    4. Die Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist es:
      1. gegebenenfalls die Erfüllung der Aufgaben und des Auftrags der Mitgliederversammlung gemäß Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a. (b) bis (f)
      2. einen Clubausschuss von 7 Mitgliedern für einen Zeitraum von in der Regel 4 Jahren zu wählen
      3. einen Clubrevisor für 4 Jahre zu wählen
  3. Club-Ausschuss
    1. Der Clubausschuss ist das ausführende Organ des Clubs.
    2. Der Clubausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Hauptzuchtberater und vier Ausschussmitgliedern. Die wirtschaftlichen Belange werden extern behandelt, und die Verwaltung des Klubs obliegt dem Klubausschuss.
    3. Nur ein Vollmitglied des Clubs kann Mitglied des Ausschusses sein.
    4. Der Ausschuss führt die Geschäfte des Clubs zwischen den Mitgliederversammlungen bzw. der Jahreshauptversammlung und der Jahreshauptversammlung. Der Clubausschuss hat folgende Aufgaben:
      • den Auftrag des Clubs zu erfüllen,
      • um die Aktivitäten des Clubs zu gewährleisten,
      • Einberufung von Clubausschusssitzungen, Mitgliederversammlungen und jährlichen Mitgliederversammlungen,
      • Anwerbung und Registrierung neuer Mitglieder,
      • Erstellung des Tätigkeitsplans und des Haushaltsplans für das Jahr und Sicherstellung der Umsetzung dieser Pläne,
      • die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Anmelde- und sonstigen Clubgebühren für die vom Club erbrachten Leistungen vorschlagen
      • Kandidaten für das Amt des Richters für das Exterieur der im Klub zusammengeschlossenen Rassen zu nominieren,
      • Richter für Ausstellungen zu benennen,
      • Änderungen an den Zuchtbedingungen vorschlagen,
      • Ernennung und Abberufung von Zuchtberatern je nach den Bedürfnissen des Clubs
      • Vertretung des Vereins gegenüber übergeordneten Behörden, anderen in- und ausländischen Vereinen und Organisationen,
      • Die Aufgaben der einzelnen Clubamtsträger werden vom Clubausschuss festgelegt.
    5. Der Clubausschuss tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Clubpräsidenten einberufen. In begründeten Fällen beruft der Vorsitzende eine „Korrespondenz“-Sitzung des Ausschusses ein.
    6. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    7. Der Ausschuss fertigt über seine Sitzungen Protokolle an, die jedem Ausschussmitglied und dem Clubreviewer per E-Mail zugestellt werden.
    8. Der Ausschuss ist gegenüber der Mitgliederversammlung und der Jahresmitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
    9. Für den Fall, dass der Clubpräsident aus irgendeinem Grund verhindert ist, ermächtigt der Ausschuss ein anderes Mitglied des Ausschusses, diese Aufgabe zu übernehmen.
  4. Revízor klubu  
    1. Die Kontroll- und Revisionstätigkeiten im Club werden vom Clubprüfer durchgeführt. Der Clubrechnungsprüfer kann an den Sitzungen des Clubausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
    2. Der Clubprüfer prüft vor allem:
      • die Einhaltung der Clubsatzung
      • Umsetzung von Beschlüssen aus Mitgliederversammlungen
      • Verwaltung des Clubvermögens
    3. Die Clubmitglieder und der Clubvorstand sind verpflichtet, dem Clubrevisor die erforderliche Mitwirkung zu gewähren.
    4. Der Rechnungsprüfer des Clubs ist gegenüber der Mitgliedschaft oder der jährlichen Mitgliederversammlung des Clubs für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig, der er einen Bericht für das Jahr und weitere Berichte vorlegt, die der Club auf der Grundlage der jeweiligen Situation anfordert.

VIII. Disziplin der Mitglieder

  1. Der Clubausschuss ist das erstinstanzliche Disziplinarorgan und hat die Befugnis, von Clubmitgliedern begangene Disziplinarvergehen zu behandeln und darüber zu entscheiden. Ein Disziplinarvergehen ist ein Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Zucht- und Eintragungsbestimmungen.
  2. Der Clubausschuss kann gegen ein Clubmitglied wegen eines disziplinarischen Vergehens eine Sanktion verhängen:
    1. bedingter Ausschluss
    2. dauerhafter Ausschluss
    3. eine Geldstrafe von höchstens 300 €
  3. Ein Clubmitglied kann gegen die Entscheidung des Clubausschusses über einen disziplinarischen Verstoß innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Clubausschusses schriftlich Einspruch erheben. Die Entscheidung über den Einspruch wird von der Mitgliederversammlung des Clubs getroffen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

IX. Vereinsmanagement

Der Club arbeitet nach dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan für das betreffende Jahr. Die Einnahmequellen sind:

  1. Mitgliedsbeiträge, Anmeldegebühren
  2. Gebühren für Zuchttätigkeiten
  3. Gebühren für vom Club organisierte Veranstaltungen
  4. Beiträge, Subventionen, Spenden und Zuschüsse

X. Schlussbestimmung

Diese Statuten sind die Ausführungsbestimmungen des Slowakischen Schweizer Sennenhundeklubs, sie sind an die aktuellen Statuten des SKJ angeglichen und treten am 1.10.2017 in Kraft. Sie kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung des Clubs auf Vorschlag des Clubausschusses oder eines Clubmitglieds geändert oder ergänzt werden.

In Chvojnice, am 30.9.2017

Ing. Tibor Križan, Präsident des Klubs